AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Kniff

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Regelungen (AGB) gelten für alle Auftragsproduktionen und sonstige Dienstleistungen von Kniff. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden haben im Verhältnis zu Kniff keine Gültigkeit.

II. Umfang und Ablauf der Filmproduktion

  1. Der Kunde beauftragt Kniff mit der Ideenfindung, der Entwicklung, der Produktion und der finalen Umsetzung eines Filmprojektes für den Kunden (im Folgenden: Produktion).

  2. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot von Kniff. Überdies bestimmen sich die konkreten Leistungsmerkmale nach dem zwischen den Parteien vereinbarten „Briefing“, welches mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Im Zweifel gilt die Leistung als vereinbart, welche zur Erstellung der geschuldeten Produktion notwendig ist.

  3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, schuldet Kniff die Übereignung einer Masterkopie der finalen Version der Produktion im vereinbarten Format.

  4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Herausgabe von Datenträgern, Entwürfen, Drehbüchern, Konzepten, Zeichnungen und im Rahmen der Produktion erstellten Wort-, Bild- und Tonmaterialien sowie Bild- und Tonnegative (nachfolgend: Rohmaterial), außer dies ist ausdrücklich im Angebot inkludiert.

  5. Der Kunde wird Kniff sämtliche für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen sowie für Rückfragen und Besprechungen zur Verfügung stehen. Kniff ist nicht verpflichtet das Material (insbesondere Rohdaten, Tonaufnahmen u.a.) zu sichern.

  6. Kniff wird die vereinbarten Leistungen grundsätzlich und soweit technisch und personell möglich durch seine Mitarbeiter erbringen, ist aber ebenso berechtigt für einzelne Arbeitsschritte Subunternehmen oder sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. In diesem Fall ist Kniff berechtigt die notwendigen Informationen sowie das Material an diese weiterzuleiten.

III. Rechteübertragung

  1. Kniff überträgt bzw. räumt dem Kunden die einfachen Nutzungsrechte an der Produktion für dem im Angebot festgelegten Zweck notwendigen Umfang ein. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, erfolgt die Rechteübertragung zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst neben der vereinbarten Nutzung das einfache Recht zur Online-Nutzung. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart wird das Recht zur Bearbeitung, das Recht zur Nutzung von Rohmaterial und das Verwertungsrecht für TV und Kino nicht übertragen bzw. eingeräumt.

  2. Kniff hat behält sich das Recht vor, die Produktion, Teile daraus und Nebenprodukte (z.B. Setfotos etc.) zum Zwecke der Eigenwerbung, insbesondere auf seiner Internetpräsenz und auf seinen Social-Media-Kanälen zu nutzen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist und keine berechtigten Interessen des Kunden (z.B. Wahrung von Betriebsgeheimnissen, interne Informationsfilme, etc.) entgegenstehen. Im Zweifel ist der Kunde verpflichtet, seine Bedenken Kniff rechtzeitig anzuzeigen. Kniff ist widerruflich berechtigt, den Namen des Kunden als Referenz anzugeben.

IV. Kosten und Vergütungsregelungen

  1. Die Höhe der Vergütung sowie die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem Angebot und der Rechnung. Kniff ist berechtigt, Vorschuss- und Zwischenrechnungen in angemessenem Umfang zu stellen. Kniff ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden Leistungen bis zur Zahlung zurückzubehalten.

  2. Die vertraglich vereinbarte Übertragung der Rechte sowie ggf. eine Eigentumsübertragung erfolgt erst mit vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung bzw. der Schlussrechnung (Eigentumsvorbehalt).

  3. Möchte der Kunde nach Fertigstellung der Produktion weitere, nicht vereinbarten Nutzungsrechte an dieser erwerben, wird Kniff, soweit möglich, dem Kunden die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung anbieten. Kosten für den möglicherweise sodann notwendigen weiteren Rechteerwerb von Rechten an Stock Footage, Graphiken, Musik, etc. trägt in diesem Fall der Kunde.

  4. Storniert der Kunde kurzfristig den Auftrag, behält sich Kniff das Recht vor, Ausfallkosten in Rechnung zu stellen.
    Die Ausfallkosten staffeln sich wie folgt:
    - ab 6 Tage vor Dreh- bzw. Produktionsbeginn 25% des Nettoauftragswertes
    - ab 3 Tage vor Dreh- bzw. Produktionsbeginn 50% des Nettoauftragswertes
    - ab 48 Stunden vor Dreh- bzw. Produktionsbeginn 75% des Nettoauftragswertes
    - ab 24 Stunden vor Dreh- bzw. Produktionsbeginn 100% des Nettoauftragswertes
    Dieser Punkt bleibt unberührt wenn zwischen den Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

V. Abnahme und Beanstandungen

  1. Nach Übergabe der Produktion in der vertraglich vereinbarten Form an den Kunden, hat dieser binnen zehn Werktagen die Abnahme zu erklären, soweit keine Mängel vorliegen und das Werk der Auftragsbestätigung und dem Briefing entspricht. Danach sind Beanstandungen ausgeschlossen und das Werk gilt als abgenommen.

  2. Beanstandungen oder Änderungswünsche, die ausschließlich auf dem individuellen bzw. künstlerischen Geschmack beruhen und/oder nicht Bestandteil des Angebots bzw. des Briefings waren, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Auch stellen diese keinen Mangel dar. Wünscht der Kunde dennoch eine Änderung, so ist Kniff berechtigt für die Erfüllung dieser Wünsche eine weitere angemessene Vergütung abzurechnen oder diese zu verweigern, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn durch die Änderungen die Produktion nicht mehr den künstlerischen Ansprüchen von Kniff entsprechen würde.

  3. Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen ist Kniff berechtigt, diese in angemessener Frist zu beseitigen. Weitergehende Schadensersatzforderungen sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

  1. Beide Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag, Angebot, Vertrag oder der Leistung zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund der Umstände als interne Geschäfts-oder Betriebsinformationen erkennbar sind, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht weiterzugeben oder zu verwerten, es sei denn, dass sich die Vertragspartner schriftlich von dieser Verpflichtung entbinden. Diese Verpflichtung besteht auch über das Vertragsverhältnis hinaus.

  2. Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch bezüglich des Schriftformerfordernisses als solches.

  3. Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.

  4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist nach Treu und Glauben durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall von Vertragslücken.